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   BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 5/19   

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https://dejure.org/2020,25154
BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 5/19 (https://dejure.org/2020,25154)
BGH, Entscheidung vom 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 5/19 (https://dejure.org/2020,25154)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 2020 - NotZ(Brfg) 5/19 (https://dejure.org/2020,25154)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 124 Abs. 2 Nrn. 1-5 VwGO, § ... 111d Satz 2 BNotO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 4 BNotO, § 12 Satz 1 BNotO, § 114 Satz 1 VwGO, § 125 Abs. 1 VwGO, Art. 3 Abs. 1 GG, § 4 Abs. 1 BNotO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 114 Satz 2 VwGO, § 4 Satz 2 BNotO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 111 Abs. 4 BNotO, § 111 Abs. 1 BNotO, § 102 BNotO, § 102 Satz 2 BNotO, § 21g GVG, § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 154 Abs. 2 VwGO

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 4
    Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Bestimmung von zu schaffenden Notarstellen

  • Wolters Kluwer

    Sichbinden der Justizverwaltung bei der Bedürfnisprüfung durch eine Richtlinie oder ständige Übung; Beachten der entsprechenden Prüfungsmaßstäbe zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der von ihren Maßnahmen betroffenen Notare; Wahrung des ...

  • rewis.io

    Notarbestellung: Gleiche Prüfungsmaßstäbe für Bedürfnisprüfung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sichbinden der Justizverwaltung bei der Bedürfnisprüfung durch eine Richtlinie oder ständige Übung; Beachten der entsprechenden Prüfungsmaßstäbe zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der von ihren Maßnahmen betroffenen Notare; Wahrung des ...

  • datenbank.nwb.de

    Notarbestellung: Gleiche Prüfungsmaßstäbe für Bedürfnisprüfung

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Bindung der Justizverwaltung an eine Richtlinie oder ständige Übung bei der Bedürfnisprüfung nach § 4 BNotO; jedoch keine Pflicht, zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine derartige Selbstbindung einzugehen; keine willkürliche Anlegung unterschiedlicher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bestimmung der Zahl der zu schaffenden bzw. zu bewahrenden Notarstellen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 1279
  • DNotZ 2022, 465
  • WM 2021, 1151
  • NotBZ 2020, 467
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 1/05

    Anforderungen an die Ermessensentscheidung bei der Wiederbesetzung frei

    Auszug aus BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 5/19
    Das Gesetz räumt der Landesjustizverwaltung (§ 12 Satz 1 BNotO) bei der Bestimmung der Zahl der zu schaffenden bzw. zu bewahrenden Notarstellen ein weites Organisationsermessen ein, das jedoch durch die drei ausdrücklich normierten Zielvorgaben des § 4 BNotO sachlich begrenzt wird (Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 14; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 949, juris Rn. 7, 11).

    Subjektive Rechte von Amtsinhabern hat die Landesjustizverwaltung bei der Ausübung ihres Organisationsermessens insoweit zu wahren, als jedem Notar zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe als unabhängiger und unparteiischer Berater ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu gewährleisten ist (Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 14; Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2009 - NotZ 7/09, ZNotP 2009, 364 Rn. 7; vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 949, juris Rn. 11; vom 16. Juli 2001 - NotZ 7/01, DNotZ 2002, 70 f., juris Rn. 9; vom 20. Juli 1998 - NotZ 31/97, NJW-RR 1999, 207, juris Rn. 9).

    Darüber hinaus muss die Justizverwaltung, wenn sie sich bei der Bedürfnisprüfung nach § 4 BNotO durch eine Richtlinie oder ständige Übung gebunden hat, die entsprechenden Prüfungsmaßstäbe grundsätzlich beachten, um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der von ihren Maßnahmen betroffenen Notare zu vermeiden (Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 15; Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 949, juris Rn. 11; vom 22. März 2004 - NotZ 25/03, DNotZ 2004, 887, 888, juris Rn. 8).

    Auch dann darf sie aber in den verschiedenen Amtsgerichtsbezirken nicht willkürlich unterschiedliche Maßstäbe anlegen (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 951, juris Rn. 21; vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82, DNotZ 1983, 236, 240, juris Rn. 20).

    Ein weitergehender Schutz der subjektiven Rechte des amtierenden Notars ist verfassungsrechtlich nicht geboten (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 950, juris Rn. 12).

    Das Bestehen einer derartigen Pflicht wurde in dem späteren Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 (NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 951, juris Rn. 21) ausdrücklich verneint.

    Zutreffend weist das Oberlandesgericht darauf hin, dass dem Urkundenaufkommen nur eine beschränkte Aussagekraft zukommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. März 2004 - NotZ 25/03, DNotZ 2004, 887, 888 , juris Rn. 8; vom 11. Dezember 1978 - NotZ 5/78, BGHZ 73, 54, 62, juris Rn. 29) und dass es dazu kommen kann, dass eine Notarstelle wiederbesetzt wird, obwohl einer der Parameter für eine gegenteilige Entscheidung gesprochen hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, juris Rn. 22).

    Neben den strukturellen Bedingungen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 950, juris Rn. 13) und dem Urkundenaufkommen hat der Beklagte - teilweise durch zulässige Ergänzung seiner Ermessenserwägungen im Prozess - als Besonderheiten unter anderem die Altersstruktur im Amtsgerichtsbezirk W. und die Situation der Notarassessoren berücksichtigt, das Ausscheiden der Notarin W. in G., die Notwendigkeit, die aktuelle Anzahl von vier Notariaten bis 2030 wirtschaftlich neu zu bewerten, ferner die Aussicht, dass der neue Notar/die neue Notarin bei ein oder zwei Abgängen in der mittelfristigen Planung erfahren genug wäre, eventuell auftretende Vakanzen auszugleichen.

    Da in der - auch jüngeren - Senatsrechtsprechung zudem geklärt ist, dass eine Verpflichtung der Verwaltung nicht besteht, sich durch Aufstellung von Richtlinien oder eine ständige Übung selbst zu binden (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 951, juris Rn. 21), und dass bei Fehlen von Richtlinien die Bedürfnisprüfung gemäß § 4 BNotO aufgrund der Verhältnisse des Einzelfalls nach pflichtmäßigem Ermessen zu erfolgen hat (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1979 - NotZ 3/79, DNotZ 1980, 177, 178, juris Rn. 16), ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht die Frage klärungsbedürftig, ob eine Entscheidung "von Fall zu Fall" heute noch den gesetzlichen Vorgaben des § 4 BNotO gerecht wird.

  • BGH, 05.03.2012 - NotZ(Brfg) 5/11

    Notarstellenbesetzung: Bedürfnisprüfung bei der Entscheidung über Wiederbesetzung

    Auszug aus BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 5/19
    Auch dann darf sie aber in den verschiedenen Amtsgerichtsbezirken nicht willkürlich unterschiedliche Maßstäbe anlegen (Fortführung von Senat, Urteil vom 5. März 2012 - NotZ (Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 u.a.).

    Das Gesetz räumt der Landesjustizverwaltung (§ 12 Satz 1 BNotO) bei der Bestimmung der Zahl der zu schaffenden bzw. zu bewahrenden Notarstellen ein weites Organisationsermessen ein, das jedoch durch die drei ausdrücklich normierten Zielvorgaben des § 4 BNotO sachlich begrenzt wird (Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 14; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 949, juris Rn. 7, 11).

    Die Ermessensausübung dürfen die Gerichte entsprechend dem Rechtsgedanken des § 114 Satz 1 VwGO (i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO, § 125 Abs. 1 VwGO) auch im Fall einer allgemeinen Leistungs- oder Unterlassungsklage lediglich darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 14; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 114 Rn. 2).

    Subjektive Rechte von Amtsinhabern hat die Landesjustizverwaltung bei der Ausübung ihres Organisationsermessens insoweit zu wahren, als jedem Notar zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe als unabhängiger und unparteiischer Berater ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu gewährleisten ist (Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 14; Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2009 - NotZ 7/09, ZNotP 2009, 364 Rn. 7; vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 949, juris Rn. 11; vom 16. Juli 2001 - NotZ 7/01, DNotZ 2002, 70 f., juris Rn. 9; vom 20. Juli 1998 - NotZ 31/97, NJW-RR 1999, 207, juris Rn. 9).

    Darüber hinaus muss die Justizverwaltung, wenn sie sich bei der Bedürfnisprüfung nach § 4 BNotO durch eine Richtlinie oder ständige Übung gebunden hat, die entsprechenden Prüfungsmaßstäbe grundsätzlich beachten, um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der von ihren Maßnahmen betroffenen Notare zu vermeiden (Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 15; Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 949, juris Rn. 11; vom 22. März 2004 - NotZ 25/03, DNotZ 2004, 887, 888, juris Rn. 8).

    Bei Vorliegen eines hinreichenden sachlichen Grundes darf sie allerdings von ihrer ursprünglichen Verwaltungspraxis abweichen und in eine Einzelfallbetrachtung eintreten (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 22; Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02, DNotZ 2004, 230, 232, juris Rn. 12).

    Im gerichtlichen Verfahren erster Instanz, in dem Ermessenserwägungen ergänzt werden können (§ 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 114 Satz 2 VwGO; Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 28), hat der Beklagte ausgeführt, dass und warum die derzeitige Altersstruktur im Amtsgerichtsbezirk W. eine nachwachsende Notarentwicklung notwendig erscheinen lässt und dass die Altersstruktur der weiteren Assessorinnen und Assessoren durch die Ernennung der Notarassessorin H., die ihre Assessorenzeit bereits deutlich überschritten hat, verbessert würde (Schriftsatz vom 6. September 2018, S. 5 f., GA I 21 f.).

    Wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, ist der Gesichtspunkt der Wahrung einer geordneten Altersstruktur in § 4 Satz 2 BNotO ausdrücklich als Ermessenskriterium genannt und ebenso wie das Kriterium eines geordneten Notarassessorensystems in der Rechtsprechung des Senats wie auch des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 27 mwN; BVerfG, DNotZ 2002, 891, 893).

    Eine geordnete Altersstruktur des Notarberufs wird insbesondere durch die Bestellung von Notarassessoren gewahrt, da dies in der Regel zu einer Absenkung des Durchschnittsalters der Notare führt, was wiederum nur dann gewährleistet ist, wenn nicht die Notarassessoren ihrerseits mangels Bestellung zum Notar überaltern (Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 27).

  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 47/02

    Anforderungen an die Entscheidung der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

    Auszug aus BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 5/19
    Bei Vorliegen eines hinreichenden sachlichen Grundes darf sie allerdings von ihrer ursprünglichen Verwaltungspraxis abweichen und in eine Einzelfallbetrachtung eintreten (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 22; Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02, DNotZ 2004, 230, 232, juris Rn. 12).

    Daran hat sich durch die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02, DNotZ 2004, 230) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 1. Juli 2002 - 1 BvR 152/02, NJW 2002, 3090) nichts geändert.

    Wie bereits oben ausgeführt, hat der Senat in seinem Beschluss vom 14. Juli 2003 (NotZ 47/02, DNotZ 2004, 230) für eine Fallkonstellation wie die vorliegende eine Bedürfnisprüfung von Fall zu Fall ohne Selbstbindung der Verwaltung nicht ausgeschlossen.

  • BGH, 22.10.1979 - NotZ 3/79

    Ermessen der Landesjustizverwaltung bei der Errichtung neuer Notarstellen -

    Auszug aus BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 5/19
    Wie der Senat bereits früh entschieden hat (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1979 - NotZ 3/79, DNotZ 1980, 177, 178, juris Rn. 16), muss, wenn es an Richtlinien fehlt oder diese unvollständig sind, die Frage, wie viele Notare bestellt werden, aufgrund der Verhältnisse des Einzelfalls nach pflichtmäßigem Ermessen entschieden werden.

    Da in der - auch jüngeren - Senatsrechtsprechung zudem geklärt ist, dass eine Verpflichtung der Verwaltung nicht besteht, sich durch Aufstellung von Richtlinien oder eine ständige Übung selbst zu binden (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 951, juris Rn. 21), und dass bei Fehlen von Richtlinien die Bedürfnisprüfung gemäß § 4 BNotO aufgrund der Verhältnisse des Einzelfalls nach pflichtmäßigem Ermessen zu erfolgen hat (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1979 - NotZ 3/79, DNotZ 1980, 177, 178, juris Rn. 16), ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht die Frage klärungsbedürftig, ob eine Entscheidung "von Fall zu Fall" heute noch den gesetzlichen Vorgaben des § 4 BNotO gerecht wird.

  • BGH, 20.07.1998 - NotZ 31/97

    Berücksichtigung rückläufiger Geschäftszahlen im Rahmen eines

    Auszug aus BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 5/19
    Subjektive Rechte von Amtsinhabern hat die Landesjustizverwaltung bei der Ausübung ihres Organisationsermessens insoweit zu wahren, als jedem Notar zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe als unabhängiger und unparteiischer Berater ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu gewährleisten ist (Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 14; Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2009 - NotZ 7/09, ZNotP 2009, 364 Rn. 7; vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 949, juris Rn. 11; vom 16. Juli 2001 - NotZ 7/01, DNotZ 2002, 70 f., juris Rn. 9; vom 20. Juli 1998 - NotZ 31/97, NJW-RR 1999, 207, juris Rn. 9).

    Der Beklagte hat seinen Überlegungen zu Recht die Prämisse zugrunde gelegt, dass die Verwaltung bei der Bedürfnisprüfung gemäß § 4 BNotO darauf zu achten hat, eine möglichst schnelle und ortsnahe notarielle Betreuung der Bevölkerung zu sichern (Senatsbeschluss vom 11. Dezember 1978 - NotZ 5/78, BGHZ 73, 54, 57, juris Rn. 10; vom 20. Juli 1998 - NotZ 31/97, NJW-RR 1999, 207, 208, juris Rn. 18).

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 25/03

    Ermessen der Landesjustizverwaltung bei Wiederbesetzung einer freigewordenen

    Auszug aus BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 5/19
    Darüber hinaus muss die Justizverwaltung, wenn sie sich bei der Bedürfnisprüfung nach § 4 BNotO durch eine Richtlinie oder ständige Übung gebunden hat, die entsprechenden Prüfungsmaßstäbe grundsätzlich beachten, um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der von ihren Maßnahmen betroffenen Notare zu vermeiden (Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 15; Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 949, juris Rn. 11; vom 22. März 2004 - NotZ 25/03, DNotZ 2004, 887, 888, juris Rn. 8).

    Zutreffend weist das Oberlandesgericht darauf hin, dass dem Urkundenaufkommen nur eine beschränkte Aussagekraft zukommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. März 2004 - NotZ 25/03, DNotZ 2004, 887, 888 , juris Rn. 8; vom 11. Dezember 1978 - NotZ 5/78, BGHZ 73, 54, 62, juris Rn. 29) und dass es dazu kommen kann, dass eine Notarstelle wiederbesetzt wird, obwohl einer der Parameter für eine gegenteilige Entscheidung gesprochen hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, juris Rn. 22).

  • BGH, 26.06.2009 - NotZ 7/09

    Anspruch eines Notars auf Unterlassung der Wiederbesetzung einer frei werdenden

    Auszug aus BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 5/19
    Auch ein derartiger Ermessensfehler begründet aber nicht ohne Weiteres den Anspruch eines Amtsinhabers auf Unterlassung der Wiederbesetzung einer Notarstelle; vielmehr bedarf es eines Ermessensfehlers, der den Amtsinhaber in seinen subjektiven Rechten verletzt (vgl. Senatsbeschluss von 26. Juni 2009 - NotZ 7/09, ZNotP 2009, 364 Rn. 5).

    Subjektive Rechte von Amtsinhabern hat die Landesjustizverwaltung bei der Ausübung ihres Organisationsermessens insoweit zu wahren, als jedem Notar zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe als unabhängiger und unparteiischer Berater ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu gewährleisten ist (Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 14; Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2009 - NotZ 7/09, ZNotP 2009, 364 Rn. 7; vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 949, juris Rn. 11; vom 16. Juli 2001 - NotZ 7/01, DNotZ 2002, 70 f., juris Rn. 9; vom 20. Juli 1998 - NotZ 31/97, NJW-RR 1999, 207, juris Rn. 9).

  • BGH, 11.12.1978 - NotZ 5/78

    Errichtung neuer Notarstellen

    Auszug aus BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 5/19
    Zutreffend weist das Oberlandesgericht darauf hin, dass dem Urkundenaufkommen nur eine beschränkte Aussagekraft zukommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. März 2004 - NotZ 25/03, DNotZ 2004, 887, 888 , juris Rn. 8; vom 11. Dezember 1978 - NotZ 5/78, BGHZ 73, 54, 62, juris Rn. 29) und dass es dazu kommen kann, dass eine Notarstelle wiederbesetzt wird, obwohl einer der Parameter für eine gegenteilige Entscheidung gesprochen hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, juris Rn. 22).

    Der Beklagte hat seinen Überlegungen zu Recht die Prämisse zugrunde gelegt, dass die Verwaltung bei der Bedürfnisprüfung gemäß § 4 BNotO darauf zu achten hat, eine möglichst schnelle und ortsnahe notarielle Betreuung der Bevölkerung zu sichern (Senatsbeschluss vom 11. Dezember 1978 - NotZ 5/78, BGHZ 73, 54, 57, juris Rn. 10; vom 20. Juli 1998 - NotZ 31/97, NJW-RR 1999, 207, 208, juris Rn. 18).

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 42/07

    Zurückweisung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung der Notare im

    Auszug aus BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 5/19
    Schließlich kann § 4 BNotO ausnahmsweise Schutzfunktion entfalten, wenn die Landesjustizverwaltung die Grenzen ihres Organisationsermessens dergestalt überschreitet, dass sie sich vom öffentlichen Interesse durch eine nicht bedarfs-, sondern rein bewerberbezogene Stellenermittlung mit sachfremder Begünstigung oder Benachteiligung einzelner Bewerber löst (Senatsbeschluss vom 22. März 2010 - NotZ 13/09, juris Rn. 18; vom 23. Juli 2007 - NotZ 42/07, BGHZ 173, 297 Rn. 24).
  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 13/09

    Bevorzugung eines bereits hauptberuflich tätigen Notars aus einer anderen

    Auszug aus BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 5/19
    Schließlich kann § 4 BNotO ausnahmsweise Schutzfunktion entfalten, wenn die Landesjustizverwaltung die Grenzen ihres Organisationsermessens dergestalt überschreitet, dass sie sich vom öffentlichen Interesse durch eine nicht bedarfs-, sondern rein bewerberbezogene Stellenermittlung mit sachfremder Begünstigung oder Benachteiligung einzelner Bewerber löst (Senatsbeschluss vom 22. März 2010 - NotZ 13/09, juris Rn. 18; vom 23. Juli 2007 - NotZ 42/07, BGHZ 173, 297 Rn. 24).
  • BGH, 13.11.2017 - NotZ(Brfg) 2/17

    Besetzung einer Notarstelle: Dreijähriger Anwärterdienst als

  • BVerfG, 20.09.2002 - 1 BvR 819/01

    Zur Landeskinder-Klausel bei der Auswahl von Notaren

  • BGH, 24.07.2017 - NotSt (Brfg) 2/17

    Amtspflichten des Notars: Versagung der Amtstätigkeit bei Verdacht der Mitwirkung

  • BGH, 16.07.2001 - NotZ 7/01

    Unzulässigkeit der Wiederbesetzung einer Notarstelle aus wirtschaftlichen Gründen

  • BVerfG, 01.07.2002 - 1 BvR 152/02

    Ausschreibung von Notarstellen in Hamburg - Erledigung des ursprünglich auf die

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 7/82

    Klage gegen die Errichtung einer weiteren Notarstelle in Leverkusen - Vornahme

  • BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 6/21

    Zulässigkeit der Führung der Berufsbezeichnung "Notar & Mediator" eines Notars

    aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und sich dies auf die Richtigkeit des Ergebnisses auswirken kann (st. Senatsrechtsprechung, z.B. Senat, Beschlüsse vom 20. Juli 2015 - NotZ(Brfg) 12/14, DNotZ 2015, 872 Rn. 19 [insoweit nicht in BGHZ 206, 248 abgedruckt]; vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311 Rn. 5; vom 20. Juli 2020 - NotZ(Brfg) 5/19, ZNotP 2020, 48 Rn. 2; vom 15. November 2021 - NotZ(Brfg) 3/21, ZNotP 2022, 206 Rn. 8 und vom 14. März 2022 - NotZ(Brfg) 10/21, juris Rn. 9; jeweils mwN; siehe auch BeckOK BNotO/Herrmann, § 111d BNotO Rn. 3 [5.
  • BGH, 06.03.2023 - NotZ(Brfg) 6/22

    Bestellung eines Bewerbers zum Notar bei begründeten Zweifeln an der persönlichen

    Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen Streitigkeiten deutlich abhebt (vgl. zB Senat, Beschlüsse vom 11. Juli 2022 - NotZ(Brfg) 7/21, NJOZ 2022, 1179, 1181 Rn. 18 und vom 20. Juli 2020 - NotZ(Brfg) 5/19, NJOZ 2020, 1373 Rn. 17 mwN).
  • BGH, 14.03.2022 - NotZ(Brfg) 10/21

    Übertragung der ausgeschriebenen Notarstelle als Ausnahme ohne Erreichen der

    a) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) ist gegeben, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und sich dies auf die Richtigkeit des Ergebnisses auswirken kann (s. z.B. Senat, Beschlüsse vom 20. Juli 2015 - NotZ (Brfg) 12/14, DNotZ 2015, 872, 875 Rn. 19; vom 23. November 2015 - NotSt (Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311, 312 Rn. 5 und vom 20. Juli 2020 - NotZ (Brfg) 5/19, NJOZ 2020, 1373, 1374 Rn. 2, jeweils mwN; vgl. auch Senat, Beschluss vom 23. April 2018 - NotZ (Brfg) 6/17, NJW 2018, 2567, 2568 Rn. 11 mwN; Herrmann in Schippel/Görk, BNotO, 10. Aufl., § 111d Rn. 3; Müller in Frenz/Miermeister, BNotO, 5. Aufl., § 111d Rn. 5 mwN).
  • BGH, 22.03.2021 - NotZ(Brfg) 9/20

    Besetzung eines Anwaltsnotariats in Berlin: Anforderungen an die allgemeine

    a) Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 111d Satz 2 BNotO setzt voraus, dass der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und sich dies auf die Richtigkeit des Ergebnisses auswirken kann (vgl. zB Senat, Beschlüsse vom 20. Juli 2020 - NotZ (Brfg) 5/19, NotBZ 2020, 467 Rn. 2; vom 23. April 2018 - NotZ (Brfg) 6/17, NJW 2018, 2567, 2568 Rn. 11; vom 23. November 2015, NotSt (Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311, 312 Rn. 5 und vom 20. Juli 2015 - NotZ (Brfg) 12/14, WM 2015, 1915, 1917 Rn. 19; jew. mwN; Herrmann in Schippel/Görk, BNotO, 10. Aufl., § 111d Rn. 3; Müller in Frenz/Miermeister, BNotO, 5. Aufl., § 111d Rn. 5 mwN).
  • BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 3/22

    Beibehaltung des Ergebnisses einer notariellen Fachprüfung trotz Rücknahme eines

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und sich dies auf die Richtigkeit des Ergebnisses auswirken kann (st. Senatsrechtsprechung, z.B. Senat, Beschlüsse vom 20. Juli 2015 - NotZ(Brfg) 12/14, DNotZ 2015, 872 Rn. 19 [insoweit nicht in BGHZ 206, 248 abgedruckt]; vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311 Rn. 5; vom 20. Juli 2020 - NotZ(Brfg) 5/19, ZNotP 2020, 48 Rn. 2; vom 15. November 2021 - NotZ(Brfg) 3/21, ZNotP 2022, 206 Rn. 8 und vom 14. März 2022 - NotZ(Brfg) 10/21, juris Rn. 9; jeweils mwN; siehe auch BeckOK BNotO/Herrmann, § 111d BNotO Rn. 3 [5.
  • BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 11/21

    Bestellung eines amtlichen Notarvertreters für die Zeit der urlaubsbedingten

    aa) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) ist gegeben, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und sich dies auf die Richtigkeit des Ergebnisses auswirken kann (st. Senatsrechtsprechung, z.B. Senat, Beschlüsse vom 20. Juli 2015 - NotZ(Brfg) 12/14, DNotZ 2015, 872 Rn. 19 [insoweit nicht in BGHZ 206, 248 abgedruckt]; vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311 Rn. 5; vom 20. Juli 2020 - NotZ(Brfg) 5/19, ZNotP 2020, 48 Rn. 2; vom 15. November 2021 - NotZ(Brfg) 3/21, ZNotP 2022, 206 Rn. 8 und vom 14. März 2022 - Notz(Brfg) 10/21, juris Rn. 9; jeweils mwN; siehe auch BeckOK BNotO/Herrmann, § 111d BNotO Rn. 3 [5.
  • BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 7/21

    Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notar durch Erfüllen der allgemeinen und der

    Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen Streitigkeiten deutlich abhebt (vgl. zB Senat, Beschlüsse vom 20. Juli 2020 - NotZ(Brfg) 5/19, ZNotP 2020, 480 Rn. 17 und vom 13. November 2017 - NotZ(Brfg) 2/17, DNotZ 2018, 469 Rn. 29 mwN).
  • OLG Köln, 21.06.2022 - Not 3/21

    Besetzung einer hauptberuflichen Notarstelle Anspruch auf Neubescheidung über

    Eine Ermessensausübung dürfen die Gerichte entsprechend dem Rechtsgedanken des § 114 S. 1 VwGO auch im Fall einer allgemeinen Leistungs- oder Unterlassungsklage lediglich darauf überprüfen, ob das Bestehen eines Ermessens gesehen worden ist, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BGH, Beschluss vom 20.07.2020 - NotZ (Brfg) 5/19, juris Rn. 4).
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